{"id":692,"date":"2022-04-07T13:22:44","date_gmt":"2022-04-07T11:22:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.novacos-law.com\/de\/?p=692"},"modified":"2022-04-07T13:22:44","modified_gmt":"2022-04-07T11:22:44","slug":"novacos-beraet-3m-in-grundsatzverfahren-zur-bedeutung-des-begriffs-hypoallergen-bis-vor-den-bundesgerichtshof","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.novacos-law.com\/de\/2022\/novacos-beraet-3m-in-grundsatzverfahren-zur-bedeutung-des-begriffs-hypoallergen-bis-vor-den-bundesgerichtshof\/","title":{"rendered":"NOVACOS ber\u00e4t 3M in Grundsatzverfahren zur Bedeutung des Begriffs \u201eHYPOALLERGEN\u201c bis vor den Bundesgerichtshof"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>D\u00fcsseldorf.<\/em><\/strong> <strong>Die Bezeichnung \u201ehypoallergen\u201c wird heutzutage f\u00fcr eine Vielzahl von Konsumartikeln verwendet, von Pflastern \u00fcber Kosmetika bis hin zu Babynahrung. Nun wurde h\u00f6chstrichterlich entschieden:<\/strong> <strong>Die Aussage \u201ehypoallergen\u201c bedeutet nicht, dass ein Produkt komplett frei von allergenen Inhaltsstoffen ist. Vielmehr gehen Verbraucher zutreffend davon aus, dass nur weniger solcher Substanzen enthalten sind. Dies hatte bereits das Landgericht D\u00fcsseldorf zu Wundversorgungsprodukten des Unternehmens 3M so entschieden, das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung best\u00e4tigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale war Mitte 2020 gegen den das bekannte Unternehmen 3M vorgegangen, das unter anderem Wundversorgungsprodukte in Form von verschiedensten Pflastern herstellt. 3M bewarb seine Pflaster-Produkte der Marken \u201eMicropore\u201c, \u201eNexcare\u201c und \u201eTegaderm\u201c mit dem Begriff \u201ehypoallergen\u201c oder wies darauf hin, dass diese einen \u201ehypoallergenen, latexfreien Klebstoff\u201c enthielten. Die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.\u00a0V. (Wettbewerbszentrale) beanstandete dies als irref\u00fchrend mit dem Argument, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die so gekennzeichneten Produkte eine besonders gute Vertr\u00e4glichkeit und eine Sicherheit vor Sensibilisierung b\u00f6ten. Der Verbraucher erwarte, dass die Produkte \u00fcberhaupt keine Allergene enthielten oder Allergien ausl\u00f6sten. Besonderer Relevanz kam dieser Beanstandung und dem Verfahren zu, da der Begriff \u201ehypoallergen\u201c nicht nur gleicherma\u00dfen von Wettbewerbern im Bereich Pflasterprodukte, sondern auch weit verbreitet f\u00fcr andere Konsumartikel wie beispielsweise Kosmetika, Babynahrung oder auch Tiernahrung genutzt wird.<\/p>\n<p>Gegen die Beanstandung verteidigte sich 3M vor allem mit dem Argument, die Verbraucher verst\u00fcnden die heutzutage gebr\u00e4uchliche Bezeichnung \u201ehypoallergen\u201c richtigerweise dahingehend, dass entsprechende Produkte \u201eweniger allergen\u201c seien, was auf die relevanten 3M Produkte zutreffe. Der verst\u00e4ndige, durchschnittliche Verbraucher wisse, dass aufgrund der Vielschichtigkeit von Allergien niemand versprechen k\u00f6nne, ein Produkte k\u00f6nne gar keine Allergien ausl\u00f6sen. Dies wurde nun durch die Instanzen hinweg best\u00e4tigt. Sowohl die zust\u00e4ndige Handelskammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (mit Urteil vom 16.12.2020) als auch der zust\u00e4ndige Senat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (mit Beschluss vom 17.05.2021) stimmten \u00fcberein, dass Verbraucher den Begriff im Sinne von \u201eweniger allergen\u201c verst\u00fcnden. Im Zusammenhang mit den in den konkreten Verletzungsformen wiedergegebenen Werbeaussagen \u201ef\u00fcr empfindliche, sensible Haut\u201c oder \u201ebesonders hautfreundlich\u201c ergebe sich ein Verkehrsverst\u00e4ndnis mit dem Inhalt \u201eweniger allergen\u201c. Dass dies auf die relevanten Pflasterprodukte von 3M zutraf, war in dem Verfahren unstreitig. 3M verzichtet bei den relevanten Pflasterprodukten etwa auf Naturkautschuk und Latex, sodass die Produkte weniger allergene Substanzen aufweisen als herk\u00f6mmliche Pflasterprodukte.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 hat der BGH nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale zur\u00fcckgewiesen. Das Urteil des LG D\u00fcsseldorf ist damit rechtskr\u00e4ftig und das Verfahren aus Sicht von 3M erfolgreich abgeschlossen.<\/p>\n<p>3M wurde in dem Verfahren in allen Instanzen von dem NOVACOS-Partner Christian H\u00fcbner beraten, einem der Gr\u00fcndungspartner der Kanzlei. F\u00fcr die Vertretung vor dem BGH haben NOVACOS und 3M den BGH-Anwalt Dr. Peter R\u00e4dler der Kanzlei Mennemeyer &amp; R\u00e4dler aus Karlsruhe hinzugezogen.<\/p>\n<p>Hier finden Sie unsere <a href=\"https:\/\/www.novacos-law.com\/de\/2022\/novacos-beraet-3m-in-grundsatzverfahren-zur-bedeutung-des-begriffs-hypoallergen-bis-vor-den-bundesgerichtshof\/pressemitteilung-novacos-hypoallergen-verfahren-7april2022\/\" rel=\"attachment wp-att-693\">Pressemitteilung &#8211; Hypoallergen-Verfahren<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorf. 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