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NOVACOS berät 3M in Grundsatzverfahren zur Bedeutung des Begriffs „HYPOALLERGEN“ bis vor den Bundesgerichtshof

Düsseldorf. Die Bezeichnung „hypoallergen“ wird heutzutage für eine Vielzahl von Konsumartikeln verwendet, von Pflastern über Kosmetika bis hin zu Babynahrung. Nun wurde höchstrichterlich entschieden: Die Aussage „hypoallergen“ bedeutet nicht, dass ein Produkt komplett frei von allergenen Inhaltsstoffen ist. Vielmehr gehen Verbraucher zutreffend davon aus, dass nur weniger solcher Substanzen enthalten sind. Dies hatte bereits das Landgericht Düsseldorf zu Wundversorgungsprodukten des Unternehmens 3M so entschieden, das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung bestätigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale war Mitte 2020 gegen den das bekannte Unternehmen 3M vorgegangen, das unter anderem Wundversorgungsprodukte in Form von verschiedensten Pflastern herstellt. 3M bewarb seine Pflaster-Produkte der Marken „Micropore“, „Nexcare“ und „Tegaderm“ mit dem Begriff „hypoallergen“ oder wies darauf hin, dass diese einen „hypoallergenen, latexfreien Klebstoff“ enthielten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) beanstandete dies als irreführend mit dem Argument, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die so gekennzeichneten Produkte eine besonders gute Verträglichkeit und eine Sicherheit vor Sensibilisierung böten. Der Verbraucher erwarte, dass die Produkte überhaupt keine Allergene enthielten oder Allergien auslösten. Besonderer Relevanz kam dieser Beanstandung und dem Verfahren zu, da der Begriff „hypoallergen“ nicht nur gleichermaßen von Wettbewerbern im Bereich Pflasterprodukte, sondern auch weit verbreitet für andere Konsumartikel wie beispielsweise Kosmetika, Babynahrung oder auch Tiernahrung genutzt wird.

Gegen die Beanstandung verteidigte sich 3M vor allem mit dem Argument, die Verbraucher verstünden die heutzutage gebräuchliche Bezeichnung „hypoallergen“ richtigerweise dahingehend, dass entsprechende Produkte „weniger allergen“ seien, was auf die relevanten 3M Produkte zutreffe. Der verständige, durchschnittliche Verbraucher wisse, dass aufgrund der Vielschichtigkeit von Allergien niemand versprechen könne, ein Produkte könne gar keine Allergien auslösen. Dies wurde nun durch die Instanzen hinweg bestätigt. Sowohl die zuständige Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf (mit Urteil vom 16.12.2020) als auch der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (mit Beschluss vom 17.05.2021) stimmten überein, dass Verbraucher den Begriff im Sinne von „weniger allergen“ verstünden. Im Zusammenhang mit den in den konkreten Verletzungsformen wiedergegebenen Werbeaussagen „für empfindliche, sensible Haut“ oder „besonders hautfreundlich“ ergebe sich ein Verkehrsverständnis mit dem Inhalt „weniger allergen“. Dass dies auf die relevanten Pflasterprodukte von 3M zutraf, war in dem Verfahren unstreitig. 3M verzichtet bei den relevanten Pflasterprodukten etwa auf Naturkautschuk und Latex, sodass die Produkte weniger allergene Substanzen aufweisen als herkömmliche Pflasterprodukte.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 hat der BGH nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen. Das Urteil des LG Düsseldorf ist damit rechtskräftig und das Verfahren aus Sicht von 3M erfolgreich abgeschlossen.

3M wurde in dem Verfahren in allen Instanzen von dem NOVACOS-Partner Christian Hübner beraten, einem der Gründungspartner der Kanzlei. Für die Vertretung vor dem BGH haben NOVACOS und 3M den BGH-Anwalt Dr. Peter Rädler der Kanzlei Mennemeyer & Rädler aus Karlsruhe hinzugezogen.

Hier finden Sie unsere Pressemitteilung – Hypoallergen-Verfahren

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