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Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a/b StGB) im Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat gestern (14.04.2016) den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT- Drs. 18/6446) verabschiedet. Der Ausschuss für Verbraucherschutz und Justiz hatte zuletzt noch maßgebliche Änderungen beschlossen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf soweit bekannt in seiner Sitzung am 13.05.2016 im beraten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Der Wortlaut des § 299a StGB (entsprechend § 299b StGB) ist wie folgt:

 

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
 
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seinen Berufshelfer bestimmt sind, oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
 
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Kurze Bewertung:

 

Der nunmehr verabschiedete Wortlaut enthält weitreichende Änderungen, die erst kürzlich in die Diskussion eingeführt worden sind. In dem ursprünglichen Entwurf sollten auch Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten zur Wahrung der Unabhängigkeit der Heilberufe unter Strafe gestellt werden. Diese Regelung war von vielen Seiten kritisiert worden, da die unterschiedlichen Berufsregelungen für Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländer zu einem „Strafrechtsföderalismus“ geführt hätten. Insoweit wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Nunmehr soll das Wettbewerbsrecht als Ausgangspunkt dienen, in dem „die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb“ unter Strafe steht. Das Berufsrecht und die Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit könnte jedoch indirekt, nämlich über den Umweg des Wettbewerbsrechts, weiterhin erfasst werden.

 

Eine weitere maßgebliche Änderung betrifft insbesondere die Apotheker. In dem nunmehr verabschiedeten Text wurde die Abgabe und der Bezug von Arzneimitteln nahezu vollständig als Straftatbestand gestrichen. Danach dürften Rabatte, die Apotheker beim Bezug von Arzneimitteln erhalten, die zur Abgabe in der Apotheke vorgesehen sind, strafrechtlich wohl nicht erfasst sein. Dagegen fallen Arzneimittel oder Medizinprodukte, die unmittelbar durch den Arzt angewendet werden, weiterhin unter den Straftatbestand. Hintergrund für die Herausnehme der Apotheker war wohl, dass gesundheitspolitisch grundsätzlich erwünschte Rabatte beim Einkauf der Apotheker nicht unter Korruptionsverdacht geraten. Apotheker machen sich allerdings strafbar, wenn sie Ärzte für die Zuweisung von Verordnungen bestechen.

 

Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen hat der Bundestag beschlossen, dass Bestechlichkeit und Bestechung in den Gesundheitsberufen Offizialdelikte werden. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft muss bei Vorliegen eines Verdachts von sich aus tätig werden und nicht erst auf Antrag.

 

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Ihre Ansprechpartner: Maria Heil und Marc Oeben

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