Schlussanträge EuGH C-219/15: Potenzielle Haftung des TÜV für fehlerhafte PIP-Brustimplantate
Mit Datum vom 15. September 2016 hat die Generalanwältin Sharpton in dem Vorlageverfahren C-219/15 betreffend einer Haftung des TÜV als Benannte Stelle für die PIP-Brustimplantate ihre Schlussanträge gestellt.
Die Generalanwältin bejaht grundsätzlich eine drittschützende Wirkung der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG. Benannte Stellen können nach Ansicht von Generalanwältin Sharpton unmittelbar gegenüber Patienten haftbar …